Paragraph 49

Regelung der Zusammensetzung

Wenn Kirchenkreise neu gegliedert werden, regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Urkunde, in der eine Neuerrichtung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung angeordnet wird, wie sich die Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände nach der Neugliederung zusammensetzen.

2 Kommentare

  1. Das „Benehmen“ ist nur eine schwache Beteiligungsform, knapp oberhalb der „Anhörung“. Da hier ja eine fundamentale Änderung geregelt wird, halte ich eine stärker verbindliche Beteiligung (z.B. Zustimmung der beteiligten Synoden) für angemessen.

  2. Es sollte heißen: „mit Zustimmung der betroffenen / beteiligten Kirchenkreise…….“, um die Mitwirkung der betroffenen Kirchenkreise zu gewährleisten.

    Auch sollte einen Zusammenlegung von Kirchenkreisen nur einvernehmlich erfolgen können und dazu ein entsprechender Passus eingearbeitet werden.

Einen Kommentar abschicken