Paragraph 48
Stellvertretung im Aufsichtsamt
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren im Dienstverhältnis auf Lebenszeit aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der Superintendentin oder des Superintendenten jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes eine erste und eine zweite Stellvertretung im Aufsichtsamt. 2 Diese Stellvertretungen bleiben im Amt, bis ein neu gewählter Kirchenkreisvorstand neue Stellvertretungen gewählt hat. 3 Die Neuwahl ist alsbald nach der Wahl eines neuen Kirchenkreisvorstandes vorzunehmen.
(2) 1 Die Wahl der Stellvertretungen wird sofort wirksam und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2 Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynode. 3 Wird die Bestätigung versagt, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(3) 1 Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. 2 Die vom Landeskirchenamt Bestellten bleiben im Amt, bis der Kirchenkreisvorstand eine Wahl vorgenommen hat.
(4) 1 Wer eine Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2 Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 45 Absatz 6 auf eine Stellvertretung übertragen, so kann diese ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.
4 Kommentare
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Was nützt die beste KKO, wenn niemand über deren korrekte Einhaltung wacht und als Kontroll- und Aufsichtsorgan über die Kirchenkreisgremien fungiert.
Über fünf Jahre lang (2013-2018) wurde mir als stellv. Superintendenten die Teilnahme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes verwehrt, ohne Angabe von Gründen und ohne zugrundeliegenden Beschluss. Das fiel offensichtlich niemandem auf.
Der Kollege Dreyer bezieht sich offenbar auf Absatz 4. Tatsächlich ist der Satz 1 mehrdeutig. Er kann so gedeutet werden, dass
a) die Stellvertretung im Aufsichtsamt nur im konkreten Vertretungsfall an den Sitzungen des KKV teilnimmt (also nur dann, wenn die Superintendentin oder der Superintendent abwesend ist), oder
b) die Stellvertretung im Aufsichtsamt während ihrer Amtszeit grundsätzlich an den Sitzungen des KKV teilnimmt.
Es spricht einiges dafür die zweite Lesart anzuwenden. Deshalb sollte aus meiner Sicht der Absatz entsprechend geändert werden, um hier eine Eindeutigkeit herbeizuführen.
Zu Absatz 1, Satz 1: Die Formulierung „wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren im Dienstverhältnis auf Lebenszeit“ schließt die Pastorinnen und Pastoren aus, die in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis sind. Die alte Formulierung „wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen“ tut das nicht und ist deshalb aus meiner Sicht angemessener.
zu (4): Unabhängig davon, ob die*der stellvertretende Superintendent*in dauerhaft spezielle ephorale Aufgabe wahrnimmt oder „nur“ die Stellvertretung bei Abwesenheit übernimmt, sollte ihr*ihm grundsätzlich das Teilnahmerecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstands eingeräumt werden, damit sie*er immer über die grundsätzlichen Beschlüsse und Entscheidungsprozesse im Kirchenkreis informiert ist. Letztlich kann auch nur so eine sachgerechte Stellvertretung bei Abwesenheit gesichert werden.