Paragraph 47

Pfarramtlicher Dienst

(1) 1 Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit pfarramtlichem Dienst in einer Pfarrstelle verbunden, die in der Hauptsatzung des Kirchenkreises einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder dem Kirchenkreis zuzuordnen ist. 2 Vor einer Veränderung der Zuordnung ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Ist die Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet, so weist der Kirchenkreisvorstand der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Kirchengemeinde teilnehmen. 3 Sie oder er soll weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder in einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises übernehmen. 4 Das Nähere ist in der Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes zu regeln.

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