Paragraph 44

Niederschrift

Über die Ergebnisse der Beratungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung dokumentiert werden. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und den Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes unverzüglich zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Übersendung kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes Einspruch erhebt. Über einen Einspruch entscheidet der Kirchenkreisvorstand

2 Kommentare

  1. Die Änderung/Konkretisierung der Regelungen über die Niederschrift begrüße ich sehr. Aus meiner Sicht ist allerdings eine Frist von einer Woche ausreichend. Daher wird eine entsprechende Änderung des Entwurfs vorgeschlagen.
    Ersatzweise könnte ergänzt werden, dass der KKV für die Dauer einer Amtszeit auch eine Verkürzung der Frist auf bis zu eine Woche beschließen kann.

  2. Für die Änderung der bisher geltenden Regelung, dass die Niederschrift über eine Sitzung des Kirchenkreisvorstandes in dessen nächster Sitzung genehmigt wird, besteht kein Anlass. Die vorgesehene Fiktion, dass eine Niederschrift als genehmigt gilt, „wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Übersendung kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes Einspruch erhebt“ ist eine praxisferne und unnötige zusätzliche Formalisierung der Genehmigung. Jedes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes müsste bei einer vorzeitigen Versendung des Protokolls das Protokoll studieren. und bei Einwendungen, Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen innerhalb der Frist einen förmlichen (schriftlichen?) Einspruch erheben. Über diesen müsste auch förmlich entschieden werden. Dies ist eine unnötige Erschwernis zur Korrektur eines Protokolls, die die bisher unkomplizierte Praxis für Korrekturen im Rahmen der Genehmigung am Beginn der nächsten Sitzung nicht mehr gestattet. Das vorgeschlagene Verfahren erhöht erheblich den Kommunikations- und Verwaltungsaufwand zwischen den Sitzungen, was allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes und der Verwaltung nicht zuzumuten ist. Deshalb sollte es dringend bei der bisherigen Regelung verbleiben, zumal der Kirchenkreisvorstand seine Sitzungszeiten für wichtigere Fragen als über förmliche Entscheidungen über die entsprechenden Einsprüche verwenden sollte.

Einen Kommentar abschicken