Paragraph 43

Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder eines Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss einer Weisung des Landeskirchenamtes widerspricht.

(2) Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann vorsehen, dass der Kirchenkreisvorstand die Zuständigkeit für Beanstandungen an Stelle einer der in Absatz 1 genannten Personen einem anderen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes übertragen kann. Das Mitglied muss über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und sich schriftlich bereiterklären, die Aufgabe einschließlich der damit verbundenen Haftung zu übernehmen.

(3) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.

(4) Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 65. Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.

1 Kommentar

  1. Zu § 43 Abs. 2 (Übertragung der Pflicht zur Beanstandung)
    Die Möglichkeit zur Übertragung der Pflicht zur Beanstandung von rechtswidrigen oder Weisungen widersprechenden Beschlüssen des Kirchenkreisvorstandes auf ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das nicht dem Vorsitz angehört, ist weder sachgerecht noch erforderlich. Es ist eine der wesentlichen Aufgaben des Vorstandes, für die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes zu sorgen. Die Übertragung dieser Pflicht auf einen Dritten stellt den Vorstand ohne sachliche Rechtfertigung von einer seiner Kernpflichten frei. Es ist auch unzumutbar, dass dem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, dem diese Aufgabe übertragen worden ist, auch noch ausdrücklich eine besondere persönliche Haftung gesetzlich auferlegt wird. Wenn der Vorstand des Kirchenkreisvorstandes, das wird mit dieser Regelung wohl unterstellt, nicht selbst in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zu beurteilen, so liegt es nahe, dass er sich der Hilfe des offenbar vorhandenen sachkundigen Mitglieds im Kirchenkreisvorstand bei der rechtlichen Einschätzung von Beschlüssen bedient, statt sich der Verantwortung zu entziehen und ihm die Verantwortung für diese Frage zu übertragen. Dies reicht in den fraglichen Fällen völlig aus.

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