Paragraph 42
Wahlen
(1) 1 Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. 2 Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. 3 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. 4 Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.
(3) Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 25 Absatz 5 entsprechend.
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