Paragraph 42

Wahlen

(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.

(3) Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 25 Absatz 5 entsprechend.

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