Paragraph 41

Abstimmungen

(1) Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei geheimen Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 54 Absatz 2 entsprechend.

(2) Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 2 Eine persönliche Beteiligung liegt vor,

  1. wenn das Mitglied durch die zu treffende Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
  2. wenn das Mitglied in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre.

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