Paragraph 41
Abstimmungen
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3 Stimmenthaltung ist zulässig. 4 Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 5 Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. 6 Bei geheimen Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 54 Absatz 2 entsprechend.
(2) 1 Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 2 Eine persönliche Beteiligung liegt vor,
- wenn das Mitglied durch die zu treffende Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
- wenn das Mitglied in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre.
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