Paragraph 40

Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann ohne erneute Ladungsfrist zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. In dieser Sitzung ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.

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