Paragraph 40
Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann ohne erneute Ladungsfrist zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. 3 In dieser Sitzung ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(2) 1 Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. 2 Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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