Paragraph 39

Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.

(2)Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn eine der Stellvertretungen im Vorsitz, mindestens drei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes können digital durchgeführt werden. Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.

(4) Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet. Sie sind nicht öffentlich.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.

(6) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen:

  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes.

(7) Der Kirchenkreisvorstand kann zu seinen Sitzungen insbesondere folgende Personen einladen:

  1. Beauftragte des Kirchenkreises,
  2. Mitglieder der Landessynode aus dem Kirchenkreis,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen Rechtsträgers, dem der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat.

1 Kommentar

  1. Der Absatz 8 ist weggefallen. Damit gibt es keine Möglichkeit mehr, dass Kirchenglieder im landeskirchlichem Vorbereitungs- oder Probedient zur Teilnahme an den Sitzungen zugelassen werden können.

    Dieses ist sehr schade, da gerade in der Ausbildung die Teilnahme an solchen Sitzungen prägend für das spätere kirchliche Sitzungswesen sind. Der ehemalige Absatz 8 sollte wieder eingefügt werden.

Einen Kommentar abschicken