Paragraph 37

Beauftragte des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für einzelne Aufgabenbereiche als Beauftragte des Kirchenkreises bestellen.

(2) Beauftragte können insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Koordinierungs- und Beratungsaufgaben gegenüber dem Kirchenkreis, den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen des gesellschaftlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Förderung und Unterstützung von Prozessen der Entwicklung des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.

(3) Der Auftrag und die Befugnisse der Beauftragten sind bei deren Einsetzung festzulegen. Der Kirchenkreisvorstand kann sich vorbehalten, den Beauftragten im Einzelfall  Weisungen zu erteilen.

(4) Beauftragte müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört.

(5) Die Beauftragten sind berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes können sie auch der Kirchenkreissynode berichten.

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