Paragraph 36
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.
(2) 1 Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 53 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu erledigen. 2 Die Grundsätze der Beauftragung sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
(3) § 35 Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
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