Paragraph 35

Ausschüsse

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit oder für einen befristeten Zeitraum aus seiner Mitte folgende Formen von Ausschüssen bilden:

  1. beratende Ausschüsse, die der vertieften Beratung einzelner Angelegenheiten sowie der Vor- und Nachbereitung von Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes dienen,
  2. beschließende Ausschüsse, die über die Aufgaben nach Nummer 1 hinaus im Auftrag des Kirchenkreisvorstandes abschließende Entscheidungen treffen können,
  3. einen Verwaltungsausschuss, der als beschließender Ausschuss der regelmäßigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreisvorstandes dient.

(2) Auftrag und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse sind bei deren Bildung festzulegen. Die Bildung eines beschließenden Ausschusses oder eines Verwaltungsausschusses sowie Auftrag und Entscheidungsbefugnisse eines solchen Ausschusses sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(3) Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2 Die Entscheidung über wesentliche Leitungsaufgaben muss dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere

  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
  3. alle Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  4. alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
  5. Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
  6. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung der Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen; das gilt nicht für den Verwaltungsausschuss. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses und die Mehrheit der Mitglieder müssen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.

(5) Die Ausschüsse sind verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig oder auf Verlangen über ihre Arbeit zu berichten.

(6) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.

(7) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die §§ 26 und 27 entsprechend.

(8) Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung der Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises.

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