Paragraph 34
Geschäftsführung
(1) 1 Die oder der Vorsitzende legt Tagesordnung, Form, Ort und Zeit für die Sitzungen fest und lädt in der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Form spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. 2 Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. 2 Sie oder er kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise einem anderen Mitglied übertragen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.
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