Paragraph 34

Geschäftsführung

(1) Die oder der Vorsitzende legt Tagesordnung, Form, Ort und Zeit für die Sitzungen fest und lädt in der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Form spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.

(2)  Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. Sie oder er kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise einem anderen Mitglied übertragen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.

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