Paragraph 33

Vorsitz im Kirchenkreisvorstand

(1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand hat die Superintendentin oder der Superintendent inne.

(2) Der Kirchenkreisvorstand wählt in geheimer Wahl eine erste und eine zweite Stellvertretung, darunter mindestens ein nichtordiniertes Mitglied.

(3) Die Stellvertretungen nehmen den Vorsitz in der festgelegten Reihenfolge wahr, wenn die Superintendentin oder der Superintendent verhindert ist oder wenn die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.

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