Paragraph 32
Ausscheiden und Entlassung
(1) 1 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus,
- wenn es sein Amt niederlegt,
- wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit in die Kirchenkreissynode oder seiner Wählbarkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 verloren hat oder
- wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.
(2) Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes aus seinem Amt zu entlassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die nach § 19 Absatz 3 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode wäre.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.
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