Paragraph 32

Ausscheiden und Entlassung

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus,

  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit in die Kirchenkreissynode oder seiner Wählbarkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 verloren hat oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.

(2) Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes aus seinem Amt zu entlassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die nach § 19 Absatz 3 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode wäre.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.

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