Paragraph 31

Rechtsstellung der Mitglieder

(1)Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten sind ehrenamtlich tätig. Das gilt auch dann, wenn sie dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder wenn sie in einem anderen kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

(2) Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.

(3) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken