Paragraph 30
Wahl der Mitglieder
(1) Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes werden in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.
(2) 1 Die Wahlen gelten für die Amtszeit der Kirchenkreissynode. 2 Nach deren Ende bleibt der Kirchenkreisvorstand im Amt, bis die neue Kirchenkreissynode einen neuen Kirchenkreisvorstand gewählt hat.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Kirchenkreisvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen.
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