Paragraph 3

Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben

(1) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 begleiten und fördern die Kirchenkreise die Arbeit der Mitarbeitenden, die in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben wahrnehmen. Sie sorgen für deren Vernetzung und Qualifizierung.

(2) Die Kirchenkreise fördern die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und ihrer Verbände bei der Wahrnehmung von Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben.

(3) Die Kirchenkreise unterstützen die Umsetzung landeskirchlicher Standards für die digitale Kommunikation im Kirchenkreis, in einzelnen Verwaltungsbereichen und bei der Vernetzung zwischen den Kirchengemeinden und ihren Verbänden mit dem zuständigen Kirchenamt.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 erfüllen die Kirchenkreise ihre Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben durch die Errichtung eines Kirchenamtes nach § 53.

2 Kommentare

  1. „Vernetzung“ ist ja sicher nicht elektrotechnisch gemeint. Die Vernetzung müsste durch entsprechende Arbeitskreise oder über die MAV erfolgen. Ist das gemeint ? Wie soll der KK dafür sorgen, dass dies geschieht ?

  2. Der Begriff „Vernetzung zwischen den Kirchengemeinden und ihren Verbänden“ in § 3 (3) erscheint mir zu unpräzise zu sein.

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