Paragraph 29

Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:

  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs nichtordinierte Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ehepaare, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.

(3) Beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden und ihrer Verbände sind nicht wählbar, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.

(4) Die Kirchenkreise können in ihrer Hauptsatzung vorsehen, dass dem Kirchenkreisvorstand bis zu drei, in Kirchenkreisen mit mehreren Amtsbereichen bis zu fünf weitere Mitglieder angehören.

(5) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.

5 Kommentare

  1. Zu (5): Was ist mit „Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises“ gemeint? Öffentlich-rechtliche, privatrechtliche oder ausschließlich kirchliche?

  2. Absatz 1, Nr. 3 lese ich so, dass diese nicht ordinierten Mitglieder nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sein müssen. Insbesondere, wenn ich den § 12, Abs. 2, Nr. 3 dazu lese. Dort heißt es, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern auch der KKV der Synode angehört.
    Ist das so gewollt?

  3. zu § 29 Abs.1, Ziffer 1: Sind hier nicht Pluralformen vorzusehen für Kirchenkreise mit mehr als 1 Superintendentinnen oder Superintendenten?

  4. (1) 2. „Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen“
    Ist nur ok, solange dies bei Pastoren der Regelfall ist.

  5. In Aktenstück 71A wird auf S. 25f eine Erweiterung des KKV um bis zu zwei Mitglieder empfohlen. Warum sind es in § 29 (4) 2. Teilsatz bis zu drei Mitglieder ? Im letzten Teilsatz wäre ein Anpassung der Zahl der weiteren Mitglieder an die Zahl der Amtsbereiche eine Möglichkeit!

Antworten auf Albrecht Preisler Antworten abbrechen