Paragraph 28
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. 2 Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
- Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
- Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
- Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
- Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
- Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
- Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) 1 In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. 2 Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.
(4) 1 Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln. 2 Dabei kann auch bestimmt werden,
- dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
- dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.
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