Paragraph 28

Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.

(2) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  9. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.

(3) In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.

(4) Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln. Dabei kann auch bestimmt werden,

  1. dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.

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