Paragraph 27

Niederschrift

Über die Ergebnisse der Beratungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums, darunter dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, zu unterschreiben. Sie ist durch das Präsidium der Kirchenkreissynode zu genehmigen und anschließend allen Mitgliedern der Kirchenkreissynode, den stellvertretenden Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten nach § 22 Absatz 8 zu übersenden.

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