Paragraph 27
Niederschrift
1 Über die Ergebnisse der Beratungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums, darunter dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, zu unterschreiben. 3 Sie ist durch das Präsidium der Kirchenkreissynode zu genehmigen und anschließend allen Mitgliedern der Kirchenkreissynode, den stellvertretenden Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten nach § 22 Absatz 8 zu übersenden.
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