Paragraph 26
Beanstandung von Beschlüssen
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu beanstanden, wenn er den Beschluss für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen im Rahmen der landeskirchlichen Aufsicht verletzt. 2 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1 Hebt die Kirchenkreissynode auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2 Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 65. 3 Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
(3) 1 Der Kirchenkreisvorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegen einen Beschluss der Kirchenkreissynode, den er für nicht sachgerecht hält, Einspruch einlegen. 2 Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Kirchenkreissynode nach erneuter Beratung wiederholt.
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