Paragraph 25

Wahlen

(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten insoweit als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
(3) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.Bei Wahlen zum Kirchenkreisvorstand darf von dem Erfordernis einer geheimen Wahl nicht abgewichen werden.

(4) Für Wahlen zum Kirchenkreisvorstand kann die Hauptsatzung des Kirchenkreises vorsehen,

  1. dass in einem Wahlgang jeweils höchstens so viele Stimmen vergeben werden können, wie Personen zu wählen sind, und
  2. dass die Stimmen auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge verteilt werden können.

(5) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 23 gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.

1 Kommentar

  1. „(2) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.“
    Kann man so machen, ist aber nicht unproblematisch (1 Ja, 0 Nein, 59 Enthaltungen)
    Die „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ ist besser.

    „(3) 1 Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.“

    Wahl per Handzeichen finde ich ok, solange hier auch explizit Ja / Nein / Enthaltung abgefragt wird.
    Wahl per Akklamation finde ich nicht ok.

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