Paragraph 25
Wahlen
(1) 1 Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. 2 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. 3 Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. 4 Stimmenthaltungen gelten insoweit als ungültige Stimmen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
(3) 1 Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig. 2 Bei Wahlen zum Kirchenkreisvorstand darf von dem Erfordernis einer geheimen Wahl nicht abgewichen werden.
(4) Für Wahlen zum Kirchenkreisvorstand kann die Hauptsatzung des Kirchenkreises vorsehen,
- dass in einem Wahlgang jeweils höchstens so viele Stimmen vergeben werden können, wie Personen zu wählen sind, und
- dass die Stimmen auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge verteilt werden können.
(5) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 23 gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.
1 Kommentar
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„(2) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.“
Kann man so machen, ist aber nicht unproblematisch (1 Ja, 0 Nein, 59 Enthaltungen)
Die „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ ist besser.
„(3) 1 Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.“
Wahl per Handzeichen finde ich ok, solange hier auch explizit Ja / Nein / Enthaltung abgefragt wird.
Wahl per Akklamation finde ich nicht ok.