Paragraph 24

Abstimmungen

(1) Die Kirchenkreissynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf  Verlangen von zehn anwesenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode muss geheim abgestimmt werden.

(2) Bei digitalen Tagungen nach § 23 kann für geheime Abstimmungen ein digitales Programm verwendet werden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt. Anstelle einer digitalen geheimen Abstimmung kann auch eine Abstimmung mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. An dieser geheimen Abstimmung nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen.

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