Paragraph 24
Abstimmungen
(1) 1 Die Kirchenkreissynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3 Stimmenthaltung ist zulässig. 4 Auf Verlangen von zehn anwesenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode muss geheim abgestimmt werden.
(2) 1 Bei digitalen Tagungen nach § 23 kann für geheime Abstimmungen ein digitales Programm verwendet werden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt. 2 Anstelle einer digitalen geheimen Abstimmung kann auch eine Abstimmung mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. 3 An dieser geheimen Abstimmung nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. 4 Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. 5 Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. 6 Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. 7 Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen.
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