Paragraph 23
Digitale Tagungen
(1) 1 Wenn das öffentliche Leben erheblich gestört ist, kann eine digitale Tagung der Kirchenkreissynode stattfinden. 2 Bei einer digitalen Tagung sind die Mitglieder der Kirchenkreissynode auch dann persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Mitglieder durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Tagung teilnehmen. 3 Es muss sichergestellt sein, dass alle an der Tagung teilnehmenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
(2) 1 Über die Durchführung einer digitalen Tagung entscheidet das Präsidium der Kirchenkreissynode im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung einer Tagung (§ 22 Absatz 4) im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. 2 Wurde bereits zu einer Tagung der Kirchenkreissynode eingeladen, kann das Präsidium der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand für den vorgesehenen Termin eine digitale Tagung festlegen und dies mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Kirchenkreissynode mitteilen.
(3) Die Öffentlichkeit einer digitalen Tagung soll durch eine Veröffentlichung der Niederschrift, durch eine öffentliche Berichterstattung über den Inhalt der Beratungen vor und nach der Tagung oder durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden.
3 Kommentare
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Zu Absatz 2 verweise ich auf den Kommentar zu § 20 Abs.1. Eine Formale Beteiligung halte ich für nicht erforderlich. Die Entscheidung über eine Veränderung der Tagungsform kann durch aktuelle Ereignisse dermaßen kurzfristig notwendig werden, dass für solche Verfahren kein Raum mehr bleibt. Schließlich ist das Präsidium auch verantwortlich.
Was bedeutet erhebliche Störung des öffentlichen Lebens? Wer stellt das fest?
Der KKV des Kirchenkreises Lüneburg begrüßt die in das Gesetz aufgenommenen neuen Vorschriften (§§ 23 ff, 39 ff E) über digitale Sitzungen der Organe des Kirchenkreises, weil dadurch verfahrensrechtliche Sicherheiten für diese außergewöhnlichen Sitzungen und Verfahrensweisen geschaffen werden.