Paragraph 22
Tagungen der Kirchenkreissynode
(1) Die Kirchenkreissynode tritt so oft zusammen, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.
(2) Außerordentliche Tagungen der Kirchenkreissynode finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt es beantragt.
(3) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.
(4) Bei der Festlegung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen:
- Anträge des Kirchenkreisvorstandes,
- Anträge der Superintendentin oder des Superintendenten und
- Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchenkreissynode unterzeichnet wurden.
Für die Einreichung von Anträgen kann das Präsidium vorab eine Frist vorgeben.
(5) 1 Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenkreissynode und den Teilnehmenden nach Absatz 8 mindestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen. 2 Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen. 3 Die Form der Einladung ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode zu regeln.
(6) 1 In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn einer Tagung durch einen Beschluss der Kirchenkreissynode erweitert werden. 2 Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
(7) Die Kirchenkreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist oder durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.
(8) 1 An den Beratungen der Kirchenkreissynode können mit Rederecht teilnehmen:
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes,
- Beauftragte des Kirchenkreises, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sind,
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
- die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
- Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes,
- Vertreterinnen oder Vertreter einer diakonischen Einrichtung, der der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat oder die im Kirchenkreis gelegen ist.
2 Die Teilnehmenden nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 können nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. 3 Den Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 6 soll die Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen Gelegenheit geben, über die Arbeit ihrer Einrichtung zu berichten.
(9) 1 Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. 2 Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
2 Kommentare
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§ 22 Abs. 6 Satz 2
Der Satz ist in sich wenig schlüssig. Er bedeutet, wenn die Synode 60 Mitglieder hat, müssen 40 Mitglieder (2/3) der Erweiterung der Tagesordnung zustimmen. Die Synode ist aber schon mit 30 Mitgliedern beschlussfähig.
Sinnvoll ist es den Satz wie folgt zu fassen: „Dem Beschluss müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der KKS zustimmen“. Dieses wird vermutlich auch gemeint sein.
Das soll verhindern, dass wichtige TO-Punkte „nachgeschoben“ werden, ohne dass sie vorab allen (durch die Einladung) zur Kenntnis gegeben wurden.
Insofern ist es schon wichtig, hier ein qualifiziertes Quorum zu haben. (In manchen betrieblichen Gremien müssen alle der TO-Ergänzung zustimmen !)