Paragraph 21

Ausschüsse der Kirchenkreissynode

(1) Zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte Ausschüsse. Sie kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses muss Mitglied der Kirchenkreissynode sein.

(2) Die Ausschüsse sind verpflichtet, der Kirchenkreissynode regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Die Kirchenkreissynode, in Ausnahmefällen auch der Kirchenkreisvorstand kann ihnen Arbeitsaufträge erteilen und dabei einen Termin für die Berichterstattung in der Kirchenkreissynode vorgeben.

(3) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse die Zustimmung der Kirchenkreissynode erforderlich.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Arbeit der Ausschüsse durch eines seiner Mitglieder als Ansprechperson begleiten. Auf Verlangen können die Ausschüsse dem Kirchenkreisvorstand berichten.

(5) 1 Digitale Sitzungen von Ausschüssen der Kirchenkreissynode können auch dann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2 Die Kirchenkreissynode kann in ihrer Geschäftsordnung nähere Regelungen für digitale Sitzungen der Ausschüsse treffen. 3 Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die §§ 23 bis 27 entsprechend.

5 Kommentare

  1. Wäre es vielleicht sinnvoll, hier eine vergleichbare Regelung wie in § 35 Abs. 6 einzufügen, die den Präsidiumsmitgliedern die Teilnahme an allen Ausschüssen einräumt?

  2. Zu (1) 1: Ein Teil der bisherige Ausschüsse wie z. B. der Partnerschaftsausschuss wären nach dieser Definition kein Ausschuss der KK-Synode mehr. Was wären wir dann, würden wir dann abgeschafft? Wo würde dann die Partnerschaftsarbeit geleistet werden?
    Zu (1) 4: Das würde bedeuten, dass ich ab Inkrafttreten der Ordnung nicht mehr Vorsitzende sein dürfte.

  3. „.. in Ausnahmefällen auch der Kirchenkreisvorstand kann ihnen Arbeitsaufträge erteilen“

    Es sind Ausschüsse der KK-Synode. Die erteilt die Arbeitsaufträge (und sonst niemand).
    Warum der KKV ? Was sollen „Ausnahmefälle“ sein ?

  4. Zu § 21 Abs. 3 (Entscheidungen der Ausschüsse)
    Die Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse der Kirchenkreissynode erfolgt entgegen dem Wortlaut dieser Regelung nicht durch eine Zustimmung der Kirchenkreissynode. Über die Beschlussvorschläge der Ausschüsse entscheidet die Kirchenkreissynode durch einen eigenen Beschluss. Sie stimmt also nicht dem Beschlussvorschlag zu, sondern trifft selbst mit einem Beschluss die Entscheidung. Das sollte auch im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommen.

  5. Das Ausschüsse gut geleitet werden ist leider kein Selbstläufer. Es könnte hilfreich sein zumindest eine Ladungsfrist mit aufzunehmen (vergleichbar jener bei KV-Sitzungen) und die Notwendigkeit einer Tagesordnung, so dass alle Mitglieder über das wo/wie/was informiert sind.

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