Paragraph 20

Präsidium der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode wird durch ein aus ihrer Mitte gewähltes Präsidium geleitet. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode vor, beruft sie ein und legt im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand deren Ort, Zeit und Tagesordnung fest.
  2. Es entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand über die Einberufung einer digitalen Tagung der Kirchenkreissynode nach …
  3. Es sorgt mit Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis für regelmäßige Berichte über die Arbeit der Kirchenkreissynode innerhalb des Kirchenkreises und in der Öffentlichkeit.
  4. Es leitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode die Tagungen der Kirchenkreissynode und stellt insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Kirchenkreissynode fest.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Hälfte der Amtszeit einer Kirchenkreissynode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die Kirchenkreissynode ein neues Präsidium gewählt hat oder bis eine neu gebildete Kirchenkreissynode zu ihrer ersten Tagung zusammentritt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende soll nicht ordiniert sein.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen dem Kirchenkreisvorstand nicht angehören. Die oder der Vorsitzende oder ein anderes vom Präsidium zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums hat das Recht, mit Rederecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilzunehmen.

14 Kommentare

  1. Die Öffnung in der Zahl der beisitzenden Mitglieder ist auf jeden Fall sinnvoll. Sie erspart etwa dort die Suche nach Kandidierenden, wo es nur wenig Bereitschaft gibt, kann aber im anderen Fall auch „Kampfabstimmungen“ verhindern, wo die Bereitschaft größer ist.

  2. Ist es nicht sinnvoller, den Vorsitzenden dann auch Präsident zu nennen?

    • Hallo,

      einerseits wäre dies sicher konsequent im Vergleich zur Ebene Landessynode. Anderseits klingt Präsident/in auch etwas abgehoben und der Titel Vorsitzende/r ist ja auch durchaus etabliert. Es gibt für beide Bezeichnungen gute Gründe.

  3. 1. Die Angleichung der Bezeichnung an den Vorsitz anderer Parlamente -mithin die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident- zu verwenden erscheint sehr sinnvoll, insbesondere da ja hier auch die Bezeichnung Präsidium für das Gremium gewählt werden soll. Ich glaube auch nicht, dass dieses abgehoben klingt. Schließlich kommt es ja eher auf die Person an, in welchem Duktus sie dieses Amt dann ausfüllt. Zunächst ist es erstmal nur eine Bezeichnung.

    2. Hinsichtlich Abs. 1 Nr. 4 wäre meine Anregung, dass der oder die Vorsitzende (Präsidentin oder Präsident) auch die übrigen Präsidiumsmitglieder mit der Sitzungsleitung beauftragen kann. Dieses wäre wohl sinnvoll, um einerseits das Präsidium insgesamt sichtbarer werden zu lassen. Andererseits ist die oder der Vorsitzende gleichsam Mitglied der Synode. Möchte er oder sie sich zu einem Tagesordnungspunkt vielleicht auch inhaltlich äußern oder an der Diskussion teilnehmen, wäre dieses ungünstig, wenn man dann den Vorsitz führen müsste. Schließlich sind die Tagungen mitunter für das vorsitzende Mitglied je nach Tagesordnung auch sehr anstrengend. Wenn dann mehrere fordernde Tagesordnungspunkte verhandelt werden sollten, könnte ein Aufteilen der Sitzungsleitung auch zur Förderung der Tagung beitragen.

  4. Wenn die KK-Synode ein zentrales und eigenständiges Gremium im KK sein soll, dann verstehe ich nicht, weshalb die formalen Dinge der Ziffern 1 und 2 an das Benehmen des KKV geknüpft werden müssen. Ich halte das für einen Eingriff in die Autonomie des Gremiums. Was passiert denn, wenn der KKV das Benehmen zu einem Beratungsthema, einem Sitzungszeitpunkt, der Tagesordnung oder der Frage, ob die Synode digital oder in Präsenz tagt nicht herstellt? Die Verantwortung für all diese Fragen liegt beim Präsidium. KK-Synode und KKV sind ja mehrfach verknüpft (SuperintendentIn, Teilnahmerecht des Vorsitzenden). Das sollte reichen.

  5. Der Begriff Benehmen ist ja ein schwacher juristischer Begriff, der im Grunde nicht viel mehr bedeutet als “In Kenntnis setzen” und nicht etwa, dass der KKV zustimmen muss (sonst hieße es Einvernehmen). Das ins Benehmen setzen macht doch aber, etwa bei der Frage nach einer präsentisch oder digital tagenden Synode Sinn. Das sollte der Synodalvorstand nicht allein entscheiden.

  6. Das sehe ich ganz anders. Der KKV entscheidet ja auch völlig allein, wie, wann und wo er tagt und was auf der TO steht. Das gleiche Argument gilt also auch umgekehrt, oder?

  7. Hallo,

    das ist aber in der Praxis nicht ganz so einfach. Wenn die Kirchenkreissynode tagen will, bedarf sie in der Praxis der Unterstützung des Kirchenamtes (allein schon aus logistischen Gründen), sie bedarf des/der Superintendenten für z.B. den Ephoralbericht oder um Entscheidungen des KKV zu vertreten. Schließlich die Mitglieder des KKV sind alle – zumindest durch die Wahl in den KKV auch Mitglieder der KKS. Da wäre es doch geradezu leichtsinnig auf das Benehmen zu verzichten. Noch einmal Benehmen heißt nicht Einvernehmen. Kommt es hier zum Konflikt kann sich der Vorstand der KKS hier nötigenfalls durchsetzen.

  8. Sorry,

    der Rechtsbegriff des „Benehmen“ ist mir gut geläufig. Aber die KKS ‚bedarf‘ nicht, sondern die genannten Einrichtungen und Personen haben den Auftrag, die KKS in dieser Weise zu unterstützen oder Beiträge einzugeben. Dass die Mitglieder des KKV auch Mitglieder der KKS sind führt zu einer sinnvollen Verzahnung, mehr aber auch nicht. Ich sehe die Autonomie der KKS schlicht in gewisser Weise eingeschränkt und das wird ihrer Bedeutung im Kirchenkreis nicht gerecht.

    • Diese Verzahnung ist ein Prinzip, dass wir auch auf Ebene der Kirchengemeinden und auch auf landeskirchlicher Ebene haben. Eine Entscheidung über eine digital tagende Landessynode (wie zuletzt dreimal hintereinander leider erlebt) trifft auch das Präsidium der Landessynode nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit dem LSA. Ich kenne niemanden, der daraus eine Geringschätzung der Landessynode ableiten wird. In der Praxis, das sage ich auch als Vorsitzender einer Kirchenkreissynode, ist das Zusammenwirken notwendig, bzw. Es entsteht eine schwierige Situation wenn KKV und das Präsidium der KKS über strittige Einzelpunkte gegeneinander agieren.

      • In der Praxis wird es wohl selten vorkommen, dass KKS und KKV gegeneinander in strittigen Punkten agieren. Und in der Regel ergibt sich die gegenseitige Information ohnehin durch die personelle Verzahnung. Wenn aber Entscheidungen des Synodenvorstandes förmlich an das Benehmen des KKV gebunden sind und das umgekehrt nicht der Fall ist, dann verschieben sich Gewichte. Das ist mein Empfinden. Der Einfluss des KKV auf Handlungen des KKS-Vorstandes ist doch auch schon so hergestellt, indem der/die Sup zum Vorstand gehört. Also bei allen Fragen, die das Benehmen mit dem KKV betreffen würden, sitzt die/der Vorsitzende des KKV doch mit am Tisch. Damit bedarfs es solcher Rückversicherungen nicht.

  9. zu (3): Wir halten die Bezeichnung des Vorstands als „Präsidium“ bei gleichzeitigem Beibehalten der Bezeichnung „Vorsitzende*r der Kirchenkreissynode“ für inkonsequent. Wir regen an, die*den Vorsitzende*n zukünftig auch als „Präsident*in der Kirchenkreissynode“ zu bezeichnen.

  10. Das finde ich auch konsequent. Dieser Bruch ist unverständlich und verwirrend. Man ist zwar Präsidiumsmitglied aber trotzdem Vorsitzende/r?? Also was nun?

  11. Zu § 20 Abs. 1 E (Aufgaben des Präsidiums der Kirchenkreissynode)
    Die in Nr. 3 dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht für regelmäßige Berichte des Präsidiums über die Arbeit der Kirchenkreissynode innerhalb des Kirchenkreises und in der Öffentlichkeit sollte „entschärft“ werden. Die Information der Öffentlichkeit sollte durch eine soll- oder kann- Vorschrift geregelt werden. Es reicht aus, wenn das Präsidium neben den Berichten innerhalb des Kirchenkreises nur anlassbezogen die Öffentlichkeit über besondere Vorgänge aus der Kirchenkreissynode informiert. Die Entscheidung darüber sollte dem Präsidium im Einzelfall überlassen bleiben.

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