Paragraph 2

Allgemeine Aufgaben der Kirchenkreise

(1) Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. Sie geben Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens.

(2) Die Kirchenkreise nehmen selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.

(3) Die Kirchenkreise sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. Sie geben mit ihrer Finanzplanung den Rahmen für die  Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Verbände vor. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.

(4) Die Kirchenkreise nehmen im Rahmen von Artikel 15 der Kirchenverfassung Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.

(5) Die Kirchenkreise vermitteln Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.

3 Kommentare

  1. Ich denke, dass die Hoheit über die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der Ziff. (2) bei den Gemeinden liegen sollte. Der KK kann nach dieser Formulierung Aufgaben an sich ziehen, was de facto einer Entmachtung der Gemeinde gleichkommt.

  2. Die bisherige explizite Nennung von Verkündigung, Mission, Diakonie und Ökumene als Aufgabe des KK fand ich gut. Warum soll das jetzt wegfallen ?

  3. Der in § 1(1) eingeführte Begriff der „anderen Formen kirchlichen Lebens“ scheint, auch wenn er in der bisherigen KGO Verwendung findet und etabliert ist, mE in §2(1) nicht recht zu passen. Sieht man die Kirchengemeinde als Zusammenschluss von christlichen Menschen an, so wäre ein ähnlicher Begriff für die „anderen Formen kirchlichen Lebens“ wie „andere Gemeinschaft kirchlichen Lebens“ oder „anderer Zusammenschluss kirchlichen Lebens“ mE passender.

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