Paragraph 19
Ausscheiden und Entlassung
(1) Ein Mitglied scheidet aus der Kirchenkreissynode aus,
- wenn es sein Amt niederlegt,
- wenn der Kirchenkreisvorstand feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit nach § 12 Absatz 2 verloren hat oder
- wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.
(2) 1 Gegen eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 18 Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) 1Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied der Kirchenkreissynode zu entlassen,
- wenn es auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben,
- wenn es erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat,
- wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 6 vorliegen,
- wenn es das Amt beharrlich vernachlässigt,
- wenn es die Verschwiegenheitspflicht grob verletzt,
- wenn es die Ordnung in den Tagungen trotz eines vorangegangenen Ausschlusses nach § 18 Absatz 4 beharrlich und in erheblicher Weise stört oder
- wenn es die ihm obliegenden Pflichten auf andere Weise erheblich verletzt hat.
2Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Kommentare
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Bei einer Entlassung eines Mitgliedes durch das Landeskirchenamt würde ich mir eine verbindliche Form der Mitwirkung des Präsidiums der KKS wünschen.
Es wäre in der Tat sinnvoll bei Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach einer Entlassung aus der Mitgliedschaft aus einer Kirchenkreissynode sowohl der betroffenen Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch der Kirchenkreissynode. In der Praxis kann ich mir hier eine Entscheidung ohne beides nicht vorstellen. Man könnte zudem darüber nachdenken, das LKA zu verpflichten bei solchen Entscheidungen das Einvernehmen mit dem LSA herzustellen, ähnlich bei einer Auflösung eines KV.
zu (3) Satz 1 Nr. 1: ab welchem Zeitraum greift „auf Dauer“ ?
zu (3) Satz 1 Nr. 3-5: Auf wessen Antrag, mit wessen Zustimmung, wer stellt fest, dass die Kriterien vorliegen ?
generell: Anhörungsrecht des Betroffenen ?