Paragraph 15

Bildung der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres.

(2) Eine Wahl oder Berufung in die Kirchenkreissynode wird nur wirksam, wenn die gewählte oder berufene Person sich innerhalb einer vorgegebenen Frist gegenüber dem Kirchenkreisvorstand bereiterklärt, das Gelöbnis nach § 16 Absatz 1 abzulegen.

(3) Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach § 13. Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl innerhalb einer vorzugebenden Frist an.

(4) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.

1 Kommentar

  1. §15 (3) Satz 1 ist ein Schlag des Misstrauens in die Urteilsfähigkeit von Kirchenvorständen und unterstreicht alle schon geäußerten Bedenken gegen die Aufnahme von § 13 (2)

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