Paragraph 14
Berufene Mitglieder
(1) Die Zahl der berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder darf jeweils nicht mehr als ein Drittel der Zahl der nach § 13 zu wählenden Mitglieder betragen.
(2) Der Kirchenkreisvorstand soll bei den Berufungen insbesondere die Vielfalt der Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis einschließlich der im Kirchenkreis gelegenen diakonischen und anderen Einrichtungen berücksichtigen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung sind.
(3) Der Kirchenkreisvorstand hat außerdem folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
- Es sind mindestens zwei Mitglieder zu berufen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch ein in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu bestimmendes Gremium der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis vorgeschlagen werden sollen.
- Zwei der zu berufenden Mitglieder soll die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis vorschlagen.
(4) Die Zahl der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Personen erhöht sich auf drei, wenn nach der Hauptsatzung des Kirchenkreises mehr als 39 Mitglieder in die Kirchenkreissynode zu wählen sind.
5 Kommentare
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Der Verweis in §14 (4) muss sich auf (3) beziehen. Außerdem fehlt eine Ziffernangabe (3 Mitglieder der Ev. Jugend oder 3 Mitglieder der MAV)
Es fehlt eine Regelung, wer über die Anzahl der zu Berufenden entscheidet. Die alte KKO hatte hier eine Vorgabe (bis zu 10 Gemeindeglieder, eventuell weniger, falls die Zahl der zu Wählenden unter 50 lag). Es sollte nicht in der Entscheidung des KKV liegen, wie viele Mitglieder er im Rahmen der Drittelregelung beruft. Vielmehr gehört diese Entscheidung in die Zuständigkeit der KKS, z.B. durch die Hauptsatzung.
Der Anmerkung stimme ich ausdrücklich zu! Ich könnte mir auch vorstellen, dass über die Berufungen ein Einvernehmen mit dem KKS-Vorstand herbeigeführt oder der Vorstand in irgendeiner Form beteiligt werden sollte.
Anstelle der „Beauftragten für Frauenarbeit“ (alte KKO) wäre hier die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Kirchenkreises zu berufen. Den Themen Gleichstellung und Diversität wird die Einführung der Quote nach § 13 (2) allein noch nicht gerecht.
§14 (1) höhlt die Rechte der Gemeinden aus und ist ein weiterer Vorgang, der die Entscheidungsfindung von den Gemeinden entfernt. Besonders für Absatz 2 ist zu bedenken, dass die Arbeit aus den Händen der die Kirche mit ihren Mitteln tragenden Gemeindeglieder und Ehrenamtlichen in die Hände bezahlter Interessenvertreter verlagert wird.
So kann der Paragraph dazu benutzt werden, hierarchische und institutionelle Minderheitspositionen im Entscheidungsgremium KKS durchzusetzen.