Paragraph 13
Gewählte Mitglieder
(1) 1 Die von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder werden in Wahlbezirken gewählt, die aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen. 2 Bei der Bildung sollen bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit, berücksichtigt werden. 3 Die Wahlbezirke müssen so groß sein, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder gewählt werden können.
(2) Unter den in einem Wahlbezirk für die Wahl vorgeschlagenen Personen sollen sich jeweils mindestens zu 40 % Frauen, zu 40 % Männer und zu 20 % Personen befinden, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Amtszeit der zu bildenden Kirchenkreissynode beginnt. Wahlbezirke, in denen weniger als fünf Personen zu wählen sind, sind für die Berechnung dieser Anteile so zusammenzufassen, dass mindestens eine Person unter 27 Jahren gewählt werden kann.
(3) Das Nähere zur Bildung der Wahlbezirke und zu ihrer Zusammenfassung für die Berechnung der Anteile nach Absatz 2 ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
(4) 1 Im gesamten Kirchenkreis sind mindestens 25 und höchstens 63 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder zu wählen; die Zahl ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festzusetzen. 2 Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu Wählenden richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk. Diese ist vom Kirchenkreisvorstand nach dem Stand vom 31. März des Jahres vor der Neubildung der Kirchenkreissynode festzustellen.
(5) 1 Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenmitglieder im Kirchenkreis geteilt. 2 Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3 Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. 4 Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(6) Die Verteilung der Sitze im Wahlbezirk auf die ordinierten und die nichtordinierten Mitglieder richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Sitze im Wahlbezirk | davon Ordinierte | davon Nichtordinierte |
2-5 | 1 | 1-4 |
6-8 | 2 | 4-6 |
9-12 | 3 | 6-9 |
13-15 | 4 | 9-11 |
16-19 | 5 | 11-14 |
20-22 | 6 | 14-16 |
(7) 1 Die Wahlen zur Kirchenkreissynode sind spätestens sechs Wochen vor der Neubildung in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände im Wahlbezirk durchzuführen. 2 Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenkreissynode lädt zu der Wahlsitzung ein und leitet sie. 3 Die Wahl ist geheim und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Wahl zur Landessynode durchzuführen. 4 Anstelle einer Wahl nach Satz 1 kann die Wahl auch durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk erfolgen.
(8) 1 Wenn eine Nachwahl zur Kirchenkreissynode erforderlich wird, setzt die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode den Kirchenvorständen im Wahlbezirk zunächst eine Frist, innerhalb derer sie übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 7 Satz 4 fassen können. 2 Kommen diese Beschlüsse innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, ist eine Wahlversammlung nach Absatz 7 Satz 2 durchzuführen.
(9) Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in Absatz 6 vorgegeben ist, so tritt stattdessen das stellvertretende Mitglied in die Kirchenkreissynode ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
12 Kommentare
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Ich halte grundsätzlich nichts von Geschlechterquoten. Durch die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen soll die „Spezialbetrachtung“ überwunden werden und ist es nach meiner Wahrnehmung auch. Außerdem berücksichtigt eine solche Quote weder „divers“ noch den Umstand, dass inzwischen die Geschlechtszugehörigkeit durch persönliche willensentscheidung geändert werden kann.
Die Berücksichtigung der Diversen ist in unseren drei Kirchenkreisen (Celle, Soltau und Walsrode) zum Beispiel zu vernachlässigen, da es dort kein einziges Mitglied mit einem solchen Geschlecht in MEWIS gibt.
Gibt es Zahlen aus der Landeskirche, wie viele diverse Mitglieder wir insgesamt haben?
Der Anteil nicht-binärer Menschen wird zahlenmäßig nicht erfasst. Er ist in der Kirche wahrscheinlich nicht geringer als in der Gesamtbevölkerung. Und selbst bei sehr kleinen Zahlen wäre ein sensibler und respektvoller Umgang einfach angemessen.
Zu (2): Die Festlegung einer Quote wird ausdrücklich begrüßt. Wie wird die Umsetzung sichergestellt? Hier ist die bzw. der örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen.
Zu (2): Die Einführung von Quoten für die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode schätzen wir mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen, überhaupt Ehrenamtliche für die Mitarbeit in der Kirchenkreissynode zu gewinnen, als schwer umsetzbar ein. Dieses gilt sowohl im Hinblick auf eine Quotierung von Frauen und Männern als auch auf eine feste Quote für junge Menschen.
Jenes mit Sollvorschrift vorgesehene Quorum für die Wahlvorschläge mit mindestens 40 % Frauen, 40 % Männer und 20 % Personen unter 27 ist realistisch schwer oder nicht umsetzbar. Insbesondere die Jüngeren werden nicht zu finden sein, und wenn doch, werden sie im Laufe der Wahlperiode aufgrund persönlicher Veränderungen vom Amt zurücktreten.
Eine weniger verbindliche Vorschrift ist realistischer z. B. sollten/möglichst etc. als der Begriff „sollen“.
Der Entwurf der KKO schreibt die Praxis fort, dass die KKS nur indirekt über die Kirchenvorstände von den Gemeindemitgliedern gewählt wird.
Der wachsenden Bedeutung der KKS wäre es angemessen und auch der stärkeren Transparenz würde es dienen, wenn die Mitglieder der Synode zeitgleich mit den Kirchenvorständen direkt durch die wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden.
Hier würde „Kirche“ dann auch analog zur Kommunalpolitik handeln. Sowohl die Mitglieder des Stadtrates als auch des Kreistages werden direkt durch die Wahlberechtigten gewählt.
Auch wenn es sich in § 13, 2 KKO neu im Blick auf die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode um eine Sollbestimmung handelt, stellt sich doch die Frage der Praktikabilität. Das gilt insbesondere für den Punkt, sicherzustellen, dass „mindestens eine Person unter 27 Jahren gewählt werden kann“.
Die Quotierungen für Frauen, Männer und Jugendliche sind schwer bzw. garnicht umsetzbar. Wie wird verfahren, wenn die Quoten nicht erreicht werden? Eine „Kannbestimmung“ erscheint mir besser.
Wie wird bei der Bildung von Wahlbezirken aus mehreren Kirchengemeinden erreich, dass aus jeder Kirchengemeinde Vertreter in die KKS gelangen?
Die umfangreich geregelte und aufwendig durchzuführende Wahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode durch die Kirchengemeinden kann gem. § 13 Abs. 7 S. 2 E durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände in einem Wahlbezirk über die zu entsendenden Mitglieder ersetzt werden. Das ist ausdrücklich zu begrüßen, weil dadurch eine weitere Wahl in den Gemeinden neben den Kirchenvorstandswahlen, die schon erhebliche Kräfte in Anspruch nehmen, vermieden werden kann.
Die maßgebliche Vorschrift ist allerdings unglücklich formuliert. Durch die geforderten übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchenvorstände erfolgt entgegen dem Wortlaut des Entwurfs keine „Wahl“ der Mitglieder, sondern eine Berufung für dieses Amt. Dies sollte im Wortlaut eindeutig auch so benannt werden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die für die Wahlvorschläge erforderliche Quotenregelung in § 13 Abs. 2 E über den Anteil an Frauen, Männern und jugendlichen Personen für die Berufung nicht anwendbar ist.
Ich halte die Festlegung von genauen Quoten angesichts der Schwierigkeit, Menschen für Ehrenämter zu gewinnen (zumal ein auf solch lange Zeit verpflichtendes Ehrenamt) für schwierig und lehne daher die Quotierung ab.
Ob die Sollvorgabe des § 13 (2) Satz 1 „20 % Personen befinden, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ insbesondere in ländlichen Kirchenkreisen erfüllbar erscheint, darf zumindest hinterfragt werden.