Paragraph 12

Mitglieder der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode soll in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der Lebensverhältnisse und der Kirchengemeinden sowie der anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis widerspiegeln. Ihre Mitglieder sollen bereit sein, als Mitglied der Kirchenkreissynode im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken.

(2) Der Kirchenkreissynode gehören an:

  1. ordinierte und nichtordinierte Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden,
  3. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Mitglieder der Landessynode sind Mitglied der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, in dem sie nach den Bestimmungen des Landessynodalgesetzes zur Landessynode wählbar sind.

(4) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu berufen, das im Falle der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt. Für stellvertretende Mitglieder gelten die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 8 Satz 1 sowie der §§ 13 bis 15 und 18 bis 19 entsprechend. Wer ordiniert ist, kann nicht stellvertretendes Mitglied für ein nichtordiniertes Mitglied sein.

(5) Mitglied der Kirchenkreissynode nach Absatz 2 kann nur sein, wer in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand besitzt oder im Fall einer Berufung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis berechtigt ist.

(6) Mitglied der Kirchenkreissynode kann nicht sein, wer

  1. in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.

(7) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Kirchenkreissynode aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen oder zu berufen. Ein ausgeschiedenes Mitglied wird bis zur Wahl oder Berufung der Nachfolge durch das stellvertretende Mitglied vertreten.

34 Kommentare

  1. Zu Abs 2 (3) “ Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes“ könnte Dikussionen auslösen, ob denn jemand der in den KKV gewählt wird, seinen durch die Gemeinde in die KKS gewählten Platz verlässt und ein neues KKS-Mitglied durch die Kirchengemeinde-Region gewählt wird. Eine Fomulierung mit folgendem Sinn „sofern ein Mitglied des KKV keinen Platz in der KKS inne hat, wird er Mitglied in der KKS“

    Die Öffnung des Abs 5, Mitarbeitende die nicht Gemeindeglieder des KK sind finde ich sehr sinnvoll und längst überfällig.

    Der Wegfall der Frauenbeauftragten in der Liste der durch den KKV zu berufenden Personen, ist überfällig, jedoch nicht um diesen Platz zu streichen, sondern durch Gleichstellungsbeauftragte*n zu ersetzen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben in vielen Regionen sehr um Ihre Wahrnehmung zu kämpfen, der Stand und die Wahrnehmung der Gleichstellungsbeauftragten in den Kirchenkreisen und Gemeinden, würde sehr gestärkt werden und die Ausübung des Amtes erheblich erleichtert werden.

    • Volle Zustimmung. Die Berufung der Gleichstellungsbeauftragten würde einerseits die Wahrnehmung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten stärken und andererseits dazu beitragen, die Gleichstellung von Personen jeden Geschlechts als Querschnittsthema in der Kreissynode zu verankern. (s. auch zu § 14)

  2. Aktenstück 71A, S. 20: Berufung einer
    Beauftragten für die Frauenarbeit nicht
    mehr zeitgemäß. Außerdem
    gegenstandslos durch die Vorgabe von § 13
    Absatz 2 n.F., dass in den Wahlbezirken zu
    mindestens 40 % Frauen für die Wahl
    vorzuschlagen sind.

    Es ist tatsächlich nicht zeitgemäß, „Frauenbeauftragte“ zu berufen. Statt dessen sind seit vielen Jahren „Gleichstellungsbeauftragte“ in kirchlichen Einrichtungen und Kirchenkreisen tätig. Im Rahmen von Geschlechterdiversität (m/w/d) und um die Vorgaben des kirchlichen Gleichstellungsgesetzes sicher zu stellen, sollten aber auch unbedingt Gleichstellungsbeauftrage in der Kirchenkreissynode vertreten sein. Deren Geschlecht ist dabei unerheblich. Die Formulierung „40 % der Frauen sind für die Wahl vorzuschlagen“ ist daher gegenstandslos, denn es geht nicht um eine paritätische Beteiligung der zur Wahl Stehenden.

  3. Aktenstück 71A, S. 20: Berufung einer
    Beauftragten für die Frauenarbeit nicht
    mehr zeitgemäß. Außerdem
    gegenstandslos durch die Vorgabe von § 13
    Absatz 2 n.F., dass in den Wahlbezirken zu
    mindestens 40 % Frauen für die Wahl
    vorzuschlagen sind.

    Wenn das so einfach wäre, dass es mit dem Vorschlag von mindestens 40% Frauen für die Wahl getan wäre, dann wären ja die Gleichstellungsbeauftragten fast überflüssig.
    Wer sich aber mit den vielen Gleichstellungsbeauftragten unterhält, wird schnell feststellen, dass es eben nicht so einfach ist und dass Gleichstellung noch längst nicht selbstverständlich ist. Und das betrifft alle Geschlechter je nach Ebene ganz unterschiedlich.
    Deswegen sollte unbedingt die Person, gleich welchen Geschlechts, die das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten innehat, in der Kirchenkreissynode vertreten sein.

  4. Abs 5: Ist es so gewollt, dass ein/e 14jähriger , die/der ja ein „aktives Wahlrecht zum Kirchenvorstand besitzt“, Mitglied der KKS sein darf? Wie sieht das mit haftungsrechtlichen Fragen bei Jugendlichen aus? Im neuen KVBG soll genau das ja anders gelöst werden.

  5. Hinsichtlich Abs. 5 ist meiner Meinung auch auf das passive und nicht auf das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand abzustellen. Insofern wäre meine Frage eher auch, ob es sich hier um ein redaktionelles Versehen handelt?

    Hinsichtlich des Abs. 6 finde ich einiges -wie auch schon bei dem KVBG- problematisch. Die Norm ist sehr weit gefasst und fraglich ob deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt genug. Selbst dieses dann aber bejaht wird. Folgt aus § 12 nicht, wer hierüber entscheidet. Erstmal dann wohl das Wahlgremium. Sollte dieses dagegen verstoßen kommen aber zwei Wege in Betracht, weshalb eine Klarstellung nötig wäre. Denn § 15 Abs. 2 S. 2 besagt, dass der KKV eine Nachwahl anordnet, wenn sich herausstellt, dass ein Mitglied nicht wählbar war. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenamtes soll dann aber nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof unterliegen. Anders beim Weg nach § 19 Abs. 3 Nr. 3. Denn hier entlässt das Landeskirchenamt ein Mitglied. Aus S. 2 folgt dann wohl aber, dass die Anfechtungsklage vorm Rechtshof wohl statthaft/zulässig wäre. Letzter Weg wird wohl der angemessene sein. Aufgrund der Bedeutung der Wählbarkeit, aber auch der Auslegungsbedürftigkeit von § 12 Abs. 6 ist es sachgerecht, wenn der Rechtshof angerufen werden kann.

  6. ich schließe mich meinen Vorrednerinnen an, was die Nicht-Berufung einer Beauftragten für Frauenarbeit angeht (die im Übrigen keine Frauenbeauftragte ist – nur damit da nichts durcheinander geht). Allerdings ist es auch für mich unabdingbar, dass die Gleichstellungsbeauftragen der Kirchenkreise Mitglieder der KKS sind. Sie sind die, die Hüter*innen des Gleichstellungsgesetztes und der daraus folgenden Konsequenzen sind.

  7. Wie wird hier strukturell dem m.E. zukunftsweisenden Denken vom kirchlichen Sozialraum Rechnung getragen, wenn die potenziellen ordinierten bzw. nichtordinierten Mitglieder der Kirchenkreissynode ausschließlich von Kirchengemeinen gewählt werden können?

    Wie können die ordinierten bzw. nichtordinierten Mitarbeitenden aus den weiteren kirchlichen Orten innerhalb eines Quartiers (z.B. Hochschulgemeinde, Telefonseelsorge, Klinikseelsorge, Lebensberatungsstelle) in die Kirchenkreissynode gewählt werden? Damit auch ihre Perspektiven und Wahrnehmungen in die Diskurse und Entscheidungen in diesem Gremium einfließen können und sie so zum vielstimmigen kirchlichen haupt- und ehrenamtlichen Chor ihren Beitrag leisten können?

    • Den Fragen von Heike Merzyn im Blick auf die Abbildung des kirchlichen Sozialraums schließe ich mich ausdrücklich an!
      Wie kann die Vorgabe aus § 12 (1) 1 „…..die Vielfalt der Lebensverhältnisse und der Kirchengemeinden sowie der anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis“ und aus § 14 (2) „Der Kirchenkreisvorstand soll bei den Berufungen insbesondere die Vielfalt der Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis einschließlich der im Kirchenkreis gelegenen diakonischen und anderen Einrichtungen berücksichtigen“ umgesetzt werden, wenn Vertreter*innen aus Diakonie oder Sonderseelsorge häufig NUR auf dem Weg der Berufung in die KKS gelangen, diesen Berufungen aber aufgrund der Vorgaben enge Grenzen gesetzt sind!?
      Der Weg der Berufungen „ergänzt“ aktuell die Wahlen von Mitgliedern, die von den KG gewählt werden. Wie könnte strukturell ausgedrückt werden, dass die Summe des KK, die in der KKS abgebildet werden soll, NICHT „nur“ die Summe der KG darstellt + einige zusätzliche Personen aus anderen Funktionen und Orten kirchlicher Präsenz in der Gesellschaft?

  8. Fällt die Mitgliedschaft für Funktionsträger im Kirchenkreis wie Militärseelsorger weg oder basiert auf einer Berufung ad personam? Ob alle Militärseelsorger per se Mitglied der Kirchenkreissynode sein müssen, lässt sich vielleicht fragen.

  9. Ich schließe mich meinen Vorschreiberinnen an. Wenn Kirche das Thema Gleichstellung und Diversität ernst nimmt, sollten die Gleichstellungsbeauftragten auf jeden Fall einen festen Platz in den Kirchenkreissynoden haben. Viele kämpfen vor Ort in den Kirchenkreisen noch immer um Budgets, Mitsprache- und Informationsrechte und -Möglichkeiten der Einflussnahme. Es täte jeder Kirchenkreissynode gut, die Gleichstellungsbeauftragten in den Blick zu bekommen.

  10. Der Krankenhausseelsorge – wie auch den anderen funktionalen Seelsorgediensten – kommt eine wichtige Aufgabe in den Kirchenkreisen und in der Landeskirche zu. Entsprechend lautet z.B. §2,9 der Krankenhausseelsorgeordnung.“Die Krankenhausseelsorge übernimmt in besonderer Weise Verantwortung für Themen und Anliegen der Seelsorge, bringt diese im Nahbereich, z.B. im Kirchenkreis, und in der Landeskirche ein und sorgt so für eine Vernetzung.“
    Leider aber schlägt sich dieses auch in der neuen Kirchenkreisordnung nicht nieder. Sie sieht weder eine Mitwirkung der funktionalen Seelsorge in den Gremien noch weitere Kooperationen und Vernetzungen zwischen funktionaler Seelsorge und gemeindlicher Seelsorge vor. (Es ist wieder nur von der Größe „Kirchengemeinde“ die Rede und nicht vom Nahbereich bzw. Sozialraum oder gar von einem Zusammenspiel von Parochie und Kirche am anderen Ort. In einem solchen Denkmodell wären weitere wichtige kirchliche Akteure vor Ort automatisch inbegriffen.)
    Bislang ist es leider immer nur vom Zufall (z.B. bestimmte Stellenkonstellationen) bzw. der Initiative Einzelner abhängig, wenn Vertreter*innen der funktionalen Seelsorge z.B. in der Kirchenkreissynode, im KKV oder dann der Landessynode vertreten sind. Das gleiche Zufallsprinzip besteht für das Zustandekommen notwendiger zukunftsträchtiger Vernetzungen und Kooperationen mit der Seelsorgearbeit (incl. Besuchsdienstarbeit) in den Gemeinden, Regionen und anderen Bereichen im Kirchenkreis.
    Es lässt sich feststellen, dass der Seelsorge in den kirchlichen Entscheidungsgremien oft Gesicht und Stimme – und damit Gewicht fehlen. Dadurch gerät die eher leise im Verborgen wirkende Seelsorge innerkirchlich (aufgrund anderer lautstärker vertretener Aufgaben und schwindender finanzieller und personeller Ressourcen) immer wieder aus dem Blick. Mit ihrer qualifizierten dienstlichen Schwerpunktsetzung auf Seelsorge können gerade die in den Kliniken und Einrichtungen tätigen Seelsorgenden durch ihre Mitsprache in den Entscheidungsgremien der Kirchenkreise und Landeskirche einen wichtigen Beitrag leisten, um die Seelsorge als Wesensmerkmal und Kernaufgabe von Kirche wieder sichtbarer zu machen und dauerhaft zu stärken. Dazu sind unseres Erachtens einige strukturelle Veränderungen nötig, die u.a. in der neuen Kirchenkreisordnung berücksichtigt werden sollten.
    Für Fragen und weitere Überlegungen stehe ich gern zur Verfügung. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen, zumal die EKD Jahreskonferenz für Krankenhausseelsorge sowie die landeskirchliche Jahreskonferenz für Krankenhausseelsorge sich auch mit der Thematik der notwendigen Kooperation und Vernetzung beschäftigen wird.
    Birgit Hagen, landeskirchliche Sprecherin der Gesamtkonferenz Krankenhausseelsorge

  11. Abs.1, Satz 1: Ist „die Vielfalt der Lebensverhältnisse“ nur Terminus Technicus, oder sollte sich diese Vielfalt analog ihres Vorkommens in der KKS prozentual widerspigeln?

  12. „Wer ordiniert ist, kann nicht stellvertretendes Mitglied für ein nichtordiniertes Mitglied sein“

    Warum nicht? Durch den immer größer werdenden Schwund an ordinierten Mitgliedern wird es vermutlich bald hauptsächlich nichtordinierte in diesem Gremium geben. Und die Ordinierten die noch da sind, werden genug zu tun haben. Also warum sollte das nicht möglich sein?

  13. Die Vielfalt der Menschen sowie der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis soll sich in der Synode widerspiegeln.
    Kinder sind in der Kirchenkreissynode allerdings persönlich nicht vertreten, weil sie nicht wählbar sind.

    Wie wird gewährleistet, dass trotzdem die Interessen von Kindern vertreten sind, dass die Stimme von Kindern gehört wird?
    Dazu zwei Ideen:
    – Neben der/dem Gleichstellungsbeauftragten kann es eine/n Kinderbeauftragte/n geben.
    – Partizipation von Kindern strukturell implementieren. Kinder werden gesehen und gefragt. Der/Die Kinderbeauftragte holt zu Entscheidungen die Meinung der Kinder ein.

    „Kirche der Zukunft kann vieles sein, aber sie kann nicht ohne Kinder sein.“

    • Eine gute Idee, wenn es in der KKS einen Kinderbeauftragten (oder Kinder- und Jugendbeauftragten) gibt. Ob diese Person nun zu Entscheidungen die Meinung von Kindern einholt, wird sie selbst entscheiden müssen. Wichtig ist, die wohlverstandenen Interessen von Kindern zu wahren und zu vertreten (so wie dies in einer Familie die Eltern tun dürfen und müssen).

  14. Selbst an den Grundschulen gibt es Kinder-, Klassen-, oder Schulparlamente. Das wäre eine Möglichkeit auf KK, so dass sie die Akteure ihrer Interessen sind.

  15. Ich schließe mich Hanna Dallmeier unbedingt in ihrem Votum an und unterstütze den Vorschlag, nach Möglichkeiten zu suchen, den Kindern in unseren KKS eine Stimme zu geben.

  16. Den Absatz 6
    (6) Mitglied der Kirchenkreissynode kann nicht sein, wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
    aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.

    finde ich schwierig. Damit wären bei genauer Lesart die Programme praktisch aller im Bundestag vertretenen Parteien hier ein Ausschlussgrund.
    Es wird auch nicht geregelt, wer dies feststellt, wie dies zu begründen und wie ggf. ein Einspruch auszusehen hat.
    Das „aktiv unterstützen“ ist auch ein windelweicher Begriff.
    Nicht falsch verstehen: ich will keinesfalls radikale und menschenverachtende Kirchenfeinde in der KKS haben. Aber das mit Auffassungen, Meinungen etc. ist ein „weites Feld“. Zu demokratischen Verfahren gehört auch, einmal eine Meinung zu ertragen (tolerieren), die nicht der meinen entspricht.

  17. Eine Anmerkung zu Herrn Schmitz:
    Ich würde Kinderbeauftragter und Jugendbeauftragter trennen. In meiner Jugendzeit gab es aktive Gemeindejugendkonvente. Warum gab und gibt es keine Gemeindekinderkonvente? Um über den Tellerrand hinauszu blicken fänd ich die Kooperation mit den Grundschulen gut. Gibt noch einmal einen Schritt ins Quartier.

  18. Offenbar tobt inzwischen ein landeskirchlicher Verteilungskampf: funktionale Dienste gegen Gemeinde, Pastor*innen gegen Nicht-Ordinierte, Frauen vs. Diverse vs. Männer, … und jeweils umgekehrt. Hier in den Kommentaren schön illustriert.

    Wenn Kreissynoden jeden funktionalen Bereich des bunten kirchlichen Gartens abbilden sollen, in dem Gemeinden nur ein Teil (aber eben doch ein erheblicher) sind, dann bekommen wir bald ein Gremium, das endgültig seine Arbeitsfähigkeit verliert. Der Ansatz, die Gemeinden die Synodal*innen wählen zu lassen, bietet eine verhältnismäßig handhabbare und einfache Möglichkeit, die Synode zu bilden. Auch die Inhaber*innen funktionaler Stellen gehören an ihren Wohnsitzen zu Gemeinden, können insofern ihr Stimme für ihre funktionale Aufgabe erheben – im Chor mit den anderen Interessent*innen, die ja eben auch da sind. Das vorgesehene Korrektiv im Fall, dass durch die Wahl ein Missverhältnis i.S.d. §1 Abs1 entstünde, ist die Berufung durch den KKV – ja, damit bekommt der KKV „Macht“, aber die hat er eh schon, ebenso wie (hoffentlich) einen Überblick, welche Talente in der Synode vertreten sind und welche fehlen.

    Außerdem §3: Mitglieder der Landessynode gehören auch der Kreissynode an – muss das sein? Reicht nicht ein Teilnahmerecht völlig aus? Jede Kreissynode ist gut beraten, sich regelmäßig durch die Landessynodalen aus der Landessynode berichten zu lassen, aber braucht’s dazu das Stimmrecht und die Vollmitgliedschaft?

    ad §5: tatsächlich wäre auch mir wohler, wenn hier nicht das aktive sondern das passive Wahlrecht genannt würde.

    ad §6: sehr schön so, und doch eigentlich selbstverständlich, oder?

    ad §§ 7 und 8: sinnvoll, denke ich.

    • Sehr geehrter Herr Stuckenberg,

      ich stimme Ihnen ausdrücklich zu, auch über eine Mitgliedschaft der Mitglieder der Landessynode kann man nachdenken, um die Kirchenkreissynoden nicht zu groß werden zu lassen. Nur wäre über ein Teilnahmerecht hinaus eine Rederecht für die Mitglieder der Landessynode wichtig, nicht nur um über die Arbeit der Landessynode zu berichten. Denn ich habe es bei vielen Debatten in Kirchenkreisen erlebt, dass die Mitglieder der Landessynode die landessynodale Perspektive unmittelbar in die Beratungen einbringen können.

  19. Meiner Meinung nach sollte die Kirchenkreissozialarbeiter:in in der Synode vertreten sein, da sie Kontakt zu den Ärmsten der Gemeinden hat, die sonst in der Kirche kaum eine Stimme haben.
    In unserem Kirchenkreis bin ich dort ansässig, da ich auch Kirchenvortsandsmitglied bin.

  20. Die Strategie, eine Vielzahl von neuen Beauftragungen zu schaffen und diese dann auch zu Mitgliedern der KKS werden zu lassen, dürfte die Mitgliederstruktur nachhaltig zulasten des Ehrenamtes verändern.

    Außerdem sollte die Positionen der Gleichstellungsbeauftragten und die Fokussierung auf das dritte Geschlecht auf den Prüfstand. Selbst die EKD verzichtet – mangels quantitativer Relevanz – auf den Ausweis der diversen Mitglieder. Und die Gleichstellung ist in der Kirche bereits gelebte Praxis, wenn man sich die Besetzung der kirchenleitenden Gremien von der Landeskirche bis hinunter zu den Gemeinden in Haupt- und Ehrenamt anschaut.

    • Dass die Gleichstellung gelebte Praxis ist, verdankt sich nicht zuletzt dem Engagement der Gleichstellungsbeauftragten (und diese Beauftragung ist nicht neu, sondern seit einem Jahrzehnt gesetzlich geregelt).

    • @Harald Schillbock, bei der Gleichstellungsbeauftragung geht es nicht um die Fokussierung auf das Dritte Geschlecht, sondern um Gleichstellung im Bereich der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen und leider sind wir noch recht weit weg von gelebter Gleichstellung, ganz besonders im Bereich der Führungspositonen.
      Die Zahl der zu berufenden Mitglieder durch den KKV wurde nicht reduziert, jedoch der bisher in der Anzahl durch den KKV zu berufenden Personen enthaltene Platz der Frauenbeauftragten wurde nicht ansich gestrichen, nur die Festlegung für wen dieser Platz ist. Frauenbeauftragte sind tatsächlich nicht mehr Zeitgemäß, jedoch ist Gleichstellung überaus wichtig, sowohl im Bereich der Ehrenamtlichen als auch beruflich Mitarbeitenden. Solange Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gsellschaft noch nicht wirklich gelebt wird, ist die Position von Gleichstellungsbeauftragten überaus wichtig.

      • Gerne schildere ich Ihnen nachfolgend die Praxis:

        – EKD: Präses und Ratsvorsitzende jeweils weiblich
        – Landeskirche Hannovers: Präsidentin im Landeskirchenamt sowie zwei Regionalbischöfinnen im Bischofsrat
        – Kirchenamt Celle: Leitung und Stellvertretung jeweils weiblich
        – Kirchenkreis Celle: Superintendentin mit einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter
        – St. Laurentius Nienhagen: Ein Ehepaar als Stellenteilende im Pfarrhaus, 6 Frauen und vier Männer im KV

        Wo genau vermissen Sie da jetzt noch die Gleichstellung, und wie sollte diese aussehen?

        • Lieber Herr Schillbock, wie Sie wissen, ist es ja in jedem Kirchenkreis/ Kirchenamt/ Kirchenvorstand etwas anders. Gleichstellung bedeutet übrigens nicht automatisch Frauenförderung, sondern es geht um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern. Davon profitieren ggf. auch Männer, sofern sie unterrepräsentiert sind.

          • Dann sei mir aber die Rückfrage gestattet, warum bei der genannten Konstellation im Kirchenamt Celle die ausgeschriebene Stelle einer weiteren stellvertretenden Amtsleitung nicht explizit nur an »m/d« gerichtet wurde, nachdem die beiden anderen Positionen ja bereits mit »w« besetzt sind? Das scheint ja dann tatsächlich ein Fall für unsere hiesige Gleichstellungsbeauftragte zu sein…

          • Lieber Herr Schillbock, es ist naheliegend, dass der / die Gleichstellungsbeauftragte dort beteiligt werden müsste, wie in jedem Personalfall und da liegt z.B. ein großes Problem der Gleichstellungsbeauftragten, sie werden nicht immer beteiligt.
            Jedoch ist das Gesetz nicht so einfach über die Personenzahl anzuwenden. Auch wäre es rechtlich falsch wenn nur m und d angesprochen würde in der der Ausschreibung, sondern es müsste ein Hinweis in der Stellenausschreibung erscheinen in dem besonders die Männer gebeten werden sich zu bewerben.

  21. Absatz 6 hat zu sehr den Geruch eines Maulkorberlasses, der je nach aktuell herrschender politischer Meinung in der Landeskirche in dieser Formulierung recht willkürlich angewendet werden kann.
    Was heißt denn „Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen“? das ist deutlich zu schwammig formuliert und da, wie schon dargestellt wurde, eigentlich alle Parteien in der einen oder anderen Weise in einem gewissen Widerspruch stehen, drängt sich der Eindruck auf, dieser Absatz öffne der Maßregelung unliebsamer Meinungen, die der tagesaktuell herrschenden Gesinnung widersprechen, Tür und Tor. Ich verstehe und unterstütze ausdrücklich das bemühen, sich von bestimmten radikalen Ansichten zu distanzieren, halte aber diese Form für deutlich undemokratisch und angstgeleitet.

  22. Die Stärkung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit der Wahrung Ihrer Aufgaben lt. GlbG muss auch in der reformierten Kirchenkreisordnung bekräftigt werden.
    Die Vertretung der Frauen (damals das unterpräsente Geschlecht) wurde in der Vergangenheit, wenn die Beauftragte für Frauenarbeit nicht gewähltes Mitglied der Kirchenkreissynode war, über die Berufung des Kirchenkreisvorstandes genüge getan.
    Hier sollte in der neuen KKO nicht einfach eine Streichung der Person erfolgen, sondern viel mehr die Gleichstellungsbeauftragten aufgenommen werden.
    Gerade im Hinblick auf die Geschwister, die sich weder dem weiblichen noch männlichen Geschlecht eindeutig zuordnen können (Intersexuelle).

    Ein weiterer Grund für die Berufung der Gleichstellungsbeauftragten ist die Änderung des § 16 GlbG.
    Hier wurde aufgenommen, dass die Gleichstellungsbeauftragten nicht Teil einer Dienststelle sein dürfen, da sie in Ausnahmefällen auch der Mitarbeitervertretung angehören können.
    Dies bedeutet den Gleichstellungsbeauftragten ist der Weg über die Wahl als Vertreter aus den Gemeinden nicht verwehrt, aber doch deutlich erschwert worden.
    Derzeit können Sie nur als Vorschlag aus einer Gruppe (KV oder KKV), in der sie selbst nicht vertreten sind, als Vertreter gewählt werden.

    Die genannte Quotenregelung im § 13 Abs. 2 Satz 1 ist bereits jetzt schon nicht mehr zeitgerecht. In Stellenausschreibungen weisen wir seit vielen Jahren auch auf die biologische Intergeschlechtlichkeit hin (m/w/d).
    Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die paritätische Besetzung in Gremien zu achten und bei der Umsetzung dieser mitzuwirken (§8 GlbG), das trifft selbstverständlich auch auf die Besetzung der Kirchenkreissynode zu.

    • @Nicole Strecker
      Liebe Frau Strecker, habe Sie denn genaue Zahlen, wie viele diverse Mitglieder wir in der Landeskirche haben? In einem der größten Kirchenämter mit seinen drei Kirchenkreisen und insgesamt 145.000 Gemeindeglieder gibt es laut Mewis nämlich keine einzige Person, die sich diesem dritten Geschlecht zugeordnet hat. Wenn diese jedoch die Adressaten der Arbeit unserer Gleichstellungsbeauftragten sein sollen, müsste doch deren Quantität auch bestimmt werden können, oder?

  23. Abs 2 ist gut gefasst.
    Die Diskussion an dieser Stelle zeigt, dass jede Funktion sich erhofft „ihren“ Arbeitsbereich zu stärken/ Lobbyarbeit zu leisten. Herr Stuckenberg weist gut und richtig daraufhin, dass auch alle Funktionen/Funktionsträger letztlich in einer Gemeinde beheimatet sind und hierüber die Interessen vertreten sind.
    Wenn einzelne Funktionen ein „Sonderrecht“ bekommen, kommt es stets zu einer Schieflage, weil es immer jemanden anderes/ einen anderen Arbeitsbereich gibt, der/die nicht berücksichtigt werden kann.
    Eine Festlegung auf ein Sonderrecht für bestimmte Funktionen/Personengruppen spiegelt zudem stets den Zeitgeist/ die momentane Situation und müsste regelmäßig überprüft/verändert werden.

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