Paragraph 11
Aufgaben der Kirchenkreissynode
(1) 1 Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2 Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) 1 Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens. 2 Sie nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten und eines diakonischen Rechtsträgers entgegen, dem der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat.
(3) 1Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Superintendentur-Pfarrstelle. 2 Sie wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(4) 1 Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2 Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über:
- Satzungen des Kirchenkreises,
- Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
- Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sowie die Aufnahme von Darlehen für den Kirchenkreis, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
- Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen,
- die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
- die Errichtung eines Kirchenamtes.
3 Einer Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises muss die die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.
(5) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder ihres Präsidiums und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kirchenkreissynode wirkt an Stellungnahmen des Kirchenkreises nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung mit.
4 Kommentare
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Abs. 4 S. 3:
Soll denn die KK-Synode über jede wesentliche Änderung bei einer Kita in KK-Trägerschaft abstimmen? Damit wird die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführenden Ausschusses und der Geschäftsführung deutlich beeinträchtigt.
Die KKO soll ja zunächst eine abstrakt generelle Regelung sein. Deshalb ist es gut und auch richtig, wenn der KKS die wesentlichen Entscheidungen zur den KK-Einrichtungen vorbehalten bleiben. Sollte es im Einzelfall mal ein Bedürfnis geben für einzelne Einrichtungen eine andere Lösung zu treffen, dürfte dieses m. E. mittels der Hauptsatzung auch möglich sein.
Was ist damit gemeint, wenn in Abs. 4 S. 2 Nr. 3 steht, dass die Kirchenkreissynode über Darlehensaufnahmen für den KK beschließt:
Ist sie bei der Aufnahme eines Darlehens tatsächlich für die konkrete Beschlussfassung zuständig oder legt sie lediglich einmalig den Maximalbetrag für Darlehensaufnahmen im Haushaltsplan fest? Im zweiten Fall läge die Zuständigkeit für den konkreten Beschluss über die Aufnahme des Darlehens beim KKV – das sollte aber ggf. bei den Aufgaben des KKV auch erwähnt werden.
Dies ist schon in der bestehenden KKO nicht eindeutig geregelt.
Bisher war die GO „für die Dauer der Amtszeit“ und musste von einer neuen Synode neu beschlossen werden.
Warum soll das jetzt wegfallen ?