Paragraph 10

Gemeinsame Verantwortung

(1) Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.

(2) Sie können die Bildung gemeinsamer Ausschüsse oder Leitungsrunden vereinbaren.

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